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AGB

1.Allgemeine Geschäftsbedingungen Marketing der Event & Medienagentur Tommy Bettscheider (TOMMY&CO)

1.1 Geltungs­bereich

Diese allgemeinen Geschäfts­bedingungen (im Folgenden bezeichnet als AGB) gelten für alle Geschäfts­beziehungen zwischen der Event & Medienagentur Tommy Bettscheider (im Folgenden bezeichnet als „die Agentur“) und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Die AGB der Agentur gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Aufträge vorbehaltslos ausführt. Auch dann werden die allgemeinen Bedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil. Die AGB der Agentur gelten für alle Bestellungen, egal ob im elektronischen Geschäftsverkehr, schriftlich, per Telefon oder auf sonstige Weise. Ergänzend, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.

 

1.2. Abschluss eines Ver­trages

Die Agentur bietet professionelle Lösungen für alle Marketing­maßnahmen. Sämtliche Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Grundlage für den Vertrags­abschluss bildet das jeweilige Angebot der Agentur, in welchem Geltungsbereich und Umfang des Auftrags in einer detaillierten Leistungs­beschreibung definiert wird.

Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, Aufträge des Kunden konkludent und/oder mündlich anzunehmen. Durch Änderungen und/oder Ergänzung entstehende Mehrkosten sind vom Kunden gesondert zu vergüten.

Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch die Agentur, nicht hingegen ein bestimmter, durch den Kunden erhoffter Erfolg. Die Agentur ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages Dritter (insbesondere Subunternehmer und/oder freier Mitarbeiter) zu bedienen.

 

1.3. Preise, Zahlung

Sämtliche Preise werden in EUR angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet. Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten sind nicht in den Preisen enthalten. Alle Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten, Versandkosten, Versicherungs­prämien und Spesen) werden gesondert entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellt.

Die Entwicklung gestalterischer, konzeptioneller und/oder zu Präsentation gedachter Vorschläge im Vorfeld eines Vertragsschlusses erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gegen gesonderte Zahlung. Sofern ein Preis hierfür nicht vereinbart worden ist, gelten die ortsüblich angemessenen Preise, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungs­termine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von neun Prozent­punkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Sofern der Kunde der Agentur in Zahlungsverzug ist, ist die Agentur berechtigt, dem Kunden das Recht der Nutzung der Leistungen zu untersagen und sein Eigentumsrecht an allen nicht vollständig bezahlten Leistungen abzuerkennen. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Event & Medienagentur Tommy Bettschieder hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

 

1.4. Aufrech­nung und Zurück­behaltungs­recht

Dem Kunden der Agentur steht das Recht zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur dann zu, wenn die Gegenansprüche des Kunden aus demselben Vertrags­verhältnis bestehen, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. § 369 HGB bleibt unberührt.

 

1.5. Nutzungs­rechte, Urheber­rechte und sonstige gewerbliche Schutz­rechte

Der Kunde sichert zu, dass sämtliche Rechte an den der Agentur überlassenen Vorlagen, Texte, Grafiken, Präsentationen usw. beim Kunden liegen. Im Hinblick auf sämtliche diesbezügliche Ansprüche Dritter stellt der Kunde die Agentur im Innenverhältnis frei.

Die Einräumung von Nutzungs­rechten, Urheber­rechten, Leistungsschutz­rechten sowie sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Leistungen der Agentur geht nur in dem im Vertrag mit dem Kunden vereinbarten Umfang über. Jede anderweitige, darüber hinaus gehende und/oder abändernde Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur. In einem solchen Fall ist die Agentur berechtigt, die Gestattung von der Zahlung eines zusätzlichen Nutzungshonorars abhängig zu machen.

Solange und soweit nicht abweichend vereinbart, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars im vertraglich vereinbarten Umfang die nicht übertragbaren Nutzungsrechte zur nicht exklusiven, territorial, inhaltlich sowie zeitlich unbeschränkten Nutzung. Eigentumsrechte an von der Agentur entwickelten Leistungen sind nicht Bestandteil des Angebotspreises, können allerdings jederzeit auf Wunsch des Kunden gegen ein zusätzliches Nutzungshonorar i.H.v. 75% der betroffenen Agentur­leistungen erworben werden (inkl. Übergabe der offenen Arbeitsdaten).

Die Einräumung von Nutzungs­rechten bezieht sich nicht auf die Entwürfe, Skizzen und/oder Planung, sondern nur auf die konkret fertig gestellte und bezahlte Leistung.

Solange und soweit durch die Agentur Leistungen Dritter zur Erfüllung des Auftrages des Kunden hinzugekauft werden, so werden die Rechte dieser Drittanbieter nach Möglichkeit nach Wunsch des Kunden für den gewünschten Nutzungsumfang erworben.

Die Agentur übernimmt hierbei keine Haftung für den Rechtsbestand der erworbenen Rechte und tritt nach Aufforderung durch den Kunden sämtliche gegebenenfalls bestehenden Rechte an den Kunden ab. Für sämtliche Ansprüche dieser Dritten stellt der Kunde die Agentur frei. Diese Freistellung gilt auch für den Fall, dass der Dritte Ansprüche erhebt, da der Kunde die hinzugekauften Leistungen über den mit der Agentur vereinbarten Nutzungsumfang hinaus verwendet.

Nutzungsrechte an Leistungen, welche bei Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung mit dem Kunden bei der Agentur.

 

1.6. Eigen­werbung

Die Agentur ist berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen im Wege der Eigenwerbung in branchen­üblicher Art angemessen zu verwenden.

 

1.7. Umfang der Leistungs­pflichten der Agentur

Die Agentur ist lediglich verpflichtet, dem Kunden die erbrachten Leistungen in der vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen. Eine Übergabe von offenen Daten (z.B. unkompilierter Quellcode, Video-, 3D-, InDesign- und Photoshop-Dateien) zur Weiter­bearbeitung durch den Kunden erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist und hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart worden ist (Eigentums­rechte und Administrations­aufwand).

Ist die Übergabe sämtlicher Dateien, Arbeitsergebnisse usw. in digitaler Form vereinbart, so genügt die Agentur ihrer diesbezüglichen Verpflichtung, wenn sie diese Daten per Datentransfer dem Kunden zur Verfügung stellt.

 

1.8. Social Media, SEM und Web­hosting

Bei Leistungen der Agentur, welche den Bereich Social Media umfassen, weist die Agentur den Kunden darauf hin, dass in den AGB und/oder Nutzungs­bedingungen der jeweiligen Anbieter gesonderte Regelungen vorhanden sind, welche die Nutzung dieser Plattformen für Marketingzwecke und weitere Werbemaßnahmen regelt.

Die Agentur weist den Kunden darauf hin, dass Marketing auf diesen Plattformen teilweise nur unter Beschränkungen möglich ist. Herausgeber sowie für den Inhalt der jeweiligen Marketing­maßnahme auf einer Social Media-Plattform ist der Kunde der Agentur. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass die jeweilige Veröffentlichung auf Social Media-Plattformen den dortigen Regelungen, AGB und Nutzungs­bedingungen entspricht und weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, sich in diesem Bereich rechtlich beraten zu lassen.

Solange und soweit der Kunde SEM bei der Agentur in Auftrag gegeben hat, so schuldet die Agentur lediglich ein Tätigwerden, ohne einen gesonderten Erfolg zu schulden. Insbesondere kann keine Gewähr für die Erreichung eines bestimmten Rankings übernommen werden.

Solange und soweit der Kunde auch ein Webhosting der Digital­anwendungen wünscht, so wird dies nicht durch die Agentur im eigenen Namen umgesetzt. Die Agentur wird vielmehr von dem Kunden ermächtigt, mit einem von der Agentur ordnungsgemäß ausgewählten Provider einen Webhosting-Vertrag zu schließen. Vertragspartner des Webhosters ist ausschließlich der Kunde. Die Agentur schuldet diesbezüglich nur die fehlerfreie Auswahl eines geeigneten Host-Providers, ist jedoch selbst nicht für das Hosting und die Erreichbarkeit verantwortlich. Die Agentur wird den Dienstanbieter, welcher das Webhosting übernimmt, die Wünsche des Kunden im Hinblick auf die Laufzeit und die sonstigen Konditionen mitteilen. Die Agentur übernimmt das Hosting für den Kunden selbst nur nach gesonderter vertraglicher Vereinbarung. In diesem Fall mietet die Agentur Managed Server und vermietet an den Kunden Hostingleistungen unter. In diesem Fall haftet die Agentur nur für eigenes Verschulden, nicht jedoch für ein Verschulden des Dienstanbieters.

 

1.9. Verwer­tungs­­­gesell­­schaften und sonstige Abgaben

Sämtliche gegebenenfalls anfallenden Gebühren von Verwertungs­gesellschaften, wie beispielsweise der GEMA oder der Künstler­­sozialkasse, sind vom Kunden gesondert zu tragen.

 

1.10. Besondere Hinweise

Die Agentur konzipiert im Wesentlichen Lösungen für Marketing­maßnahmen. Die Agentur weist daher den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Agentur ihre Leistungen zwar nach bestem Wissen und Gewissen erbringen wird, jedoch naturgemäß keine eigene rechtliche Beratung über die Zulässigkeit der jeweiligen Marketing­maßnahme vornimmt und somit keine Gewähr dafür übernehmen kann, dass die von der Agentur erbrachten Leistungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in wettbewerbs­rechtlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Werbe­beschränkungen zulässig sind respektive auf Dauer zulässig bleiben.

Der Kunde stellt die Agentur im Hinblick auf solche Ansprüche Dritter vollumfassend im Innenverhältnis frei.

Ansprüche des Kunden diesbezüglich gegenüber der Agentur sind ausgeschlossen.

 

1.11. Mitwir­kungs­pflicht des Kunden und Fremd­­produktion

Der Kunde ist verpflichtet, zur Erreichung des Vertragszieles mitzuwirken und der Agentur rechtzeitig die zu verwendenden Informationen bereitzustellen, Entwürfe zu prüfen und freizugeben, solange und soweit dies zur Leistungserbringung durch die Agentur erforderlich ist. Der Kunde ist auch verpflichtet, sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Mediendaten der Agentur in einem digitalen Format in branchenüblicher Art und Weise zu überlassen. Kommt der Kunde der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß, insbesondere nach Aufforderung durch die Agentur, nicht rechtzeitig nach, so ist die Agentur nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten und den entgangenen Gewinn dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Solange und soweit die Agentur Dritte zur Leistungserbringung, beispielsweise zur Produktion von Printunterlagen einsetzt, ist die Agentur nicht verpflichtet, eine Produktionsüberwachung durchzuführen, es sei denn, dies ist mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart. Die Agentur schuldet lediglich die ordnungsgemäße Auswahl des Dienstleisters.

Solange und soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, ist die Agentur berechtigt, den Kunden zum Abschluss des Vertrages mit Drittunternehmen zu vertreten. Drittunternehmer sind beispielsweise, jedoch nicht ausschließlich, Anzeigenblätter, Druckfirmen, Webhosting-Anbieter usw. In einem solchen Falle kommt das Vertragsverhältnis direkt zwischen dem Kunden der Agentur und dem Drittanbieter zustande. Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis kann der Kunde nur unmittelbar gegenüber dem Drittanbieter geltend machen. Der Kunde ist insofern auch verpflichtet, Leistungen dieser Drittanbieter zu überprüfen, freizugeben und/oder abzunehmen. Beauftragt der Kunde die Agentur mit einer solchen Überprüfung/Freigabe und/oder Abnahme, dann kann der Kunde Einwendungen hieraus gegenüber der Agentur nicht mehr herleiten. Für die Betreuung darf die Agentur eine angemessene Service-Fee berechnen.

 

1.12. Termine

Angegebene Leistungsfristen und/oder Termine gelten als ungefähre Terminangaben und sind nicht verbindlich. Ausgenommen hiervon sind schriftlich bestätigte Fixtermine. Verzögert sich die Leistung der Agentur aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen, beispielsweise aufgrund von nicht rechtzeitig vom Kunden beizustellender Unterlagen, so sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. In jedem Fall der Nichteinhaltung eines Termins ist der Kunde verpflichtet, der Agentur eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der jeweiligen Leistung zu setzen. Bei Eintritt höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Liefer-/Leistungsfristen entsprechend um die Dauer des Bestehens der höheren Gewalt.

 

1.13. Abnahme

Solange und soweit ein konkreter Erfolg durch Zurverfügungstellung eines bestimmten Werkes geschuldet ist, so ist der Kunde verpflichtet, das Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel an dem Werk vorliegen, anderenfalls gilt die Abnahme als erteilt. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Abnahme nach Aufforderung durch die Agentur binnen 10 Werktagen nicht nach, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt, solange und soweit keine wesentlichen Mängel an dem Werk vorhanden sind.

 

1.14. Rücktritt durch die Agentur

Die Agentur hat das Recht, die Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf Bezahlung der Leistungen durch eine mangelnde Leistungs­fähigkeit des Kunden gefährdet wird. In diesem Fall hat die Agentur dem Kunden dies mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, eine geeignete und taugliche Sicherheit zu stellen. Ein Rücktritt der Agentur ist nicht möglich, soweit und solange die Agentur die gestellte Sicherheit akzeptiert. Ist die Agentur durch höhere Gewalt, oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertrags­abschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse an der Erbringung der vereinbarten Leistung dauerhaft (8 Wochen) behindert und hat die Agentur diesen Umstand nicht zu vertreten, ist sie zum Rücktritt berechtigt ohne dass dem Kunden Schadensersatz­ansprüche zustehen. Übt die Agentur das ihr nach dieser Vorschrift zustehende Rücktrittsrecht aus, so sind sämtliche Schadenersatz­ansprüche des Kunden ausgeschlossen, soweit sie nicht aus vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheits­merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungs­gesetz bestehen.

 

1.15. Gewähr­leistung

Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels an der erbrachten Leistung besteht nur, wenn der Kunde gegenüber der Agentur diese Mängel unverzüglich (binnen 10 Werktagen nach Ablieferung der Leistungen) rügt. Anderenfalls gelten die Leistungen der Agentur als abgenommen. Die Untersuchungs­pflicht des Kunden erstreckt sich auf die gesamte erhaltene Leistung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist der Zugang der Mängelrüge in schriftlicher Form bei der Agentur. Solange und soweit berechtigte Mängel angezeigt werden, ist die Agentur verpflichtet, die Leistungen zu überarbeiten. Die hiermit verbundenen, nachvoll­ziehbaren, angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen trägt im Fall der berechtigten Mangelrüge die Agentur. Schlägt die Nacherfüllung fehl (nach zweimaligem Versuch) ist der Kunde berechtigt, entweder das vereinbarte Honorar zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Die Verkürzung der Gewährleistungspflicht auf ein Jahr gilt nicht für Ansprüche das Kunden, für welche die Haftung nicht eingeschränkt wird (§9). Die Gewährleistungs­verpflichtung der Agentur besteht nicht, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Agentur selbst eine Nachbesserung vornimmt oder durch Dritte nachbessern lässt. Die Haftung der Agentur im Rahmen der Gewährleistung besteht nur für unmittelbare Schäden, nicht jedoch für mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden. Eine Gewährleistung wird von der Agentur nur im Hinblick auf die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme gewährleistet. Finden hiernach beispielsweise Änderungen an einer Website durch den Kunden statt und ist hierdurch das nicht mehr ordnungsgemäße Funktionieren der Website bedingt, dann bestehen Gewährleistungs­ansprüche des Kunden nicht.

 

1.16. Haftungs­­beschrän­kung

Die Agentur haftet entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Agentur und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde von der Event & Medienagentur Tommy Bettscheider vertrauen darf.

 

1.17. Höhere Gewalt

„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches die Agentur oder unseren Kunden daran hindert, eine oder mehrere der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; trotz Erklärung von Covid-19 als weltweite Pandemie durch die WHO im Jahre 2020 sind die gegenwärtigen und zukünftigen Auswirkungen und Einschränkungen nicht absehbar, so dass Covid-19 als auch weitere Krankheiten, welche zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite führen als „Höhere Gewalt“ gilt; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Sofern ebenfalls nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits von der Agentur erbrachten Leistungen und angefallene Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.

 

1.18. Gerichts­stand, Erfül­lungs­ort und Schluss­bestim­mungen

Auf sämtliche Verträge mit der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Sitz der Agentur, wobei die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Regelung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Sämtliche Änderungen eines mit der Agentur geschlossenen Vertrages – wie auch die Eingehung des Vertrages – bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen Hochzeiten der Event & Medienagentur Tommy Bettscheider (TOMMY&CO)

2.1. Allgemeines / Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Event & Medienagentur Tommy Bettscheider, vertreten durch Tommy Bettscheider (Inhaber). Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung. Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Kunden, die Event & Medienagentur Tommy Bettscheider als Agentur bezeichnet. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Kunden und der Agentur geschlossen werden. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sind nur gültig, soweit die Agentur sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.

2.2. Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsumfang

Angebote von der Agentur an den Kunden sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsbestätigung des Kunden zustande. Mit Annahme von Angeboten sowie Abnahme von Lieferungen und Leistungen von der Agentur erklärt der Kunde in jedem Fall die Anerkennung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach Angebotsannahme durch den Kunden ist die Agentur berechtigt, Vertragsabschlüsse mit Dritten im Zusammenhang mit der durchzuführenden Veranstaltung im Namen und auf Rechnung des Kunden zu tätigen. Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen. Die Agentur ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen bezüglich einzelner vertraglicher Leistungen vorzunehmen, sofern diese nach Vertragsabschluss im Sinne der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung erforderlich werden. Das Recht erstreckt sich nur auf solche Abänderungen und Abweichungen, durch welche der Gesamtzuschnitt der Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird.

2.3. Preise

Die durch die Agentur angegebenen Preise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Die Agentur behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens 3 Monate nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese wird die Agentur dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Übersteigen die geänderten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 20%, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

2.4. Pflichten des Kunden

Der Kunde hat eine Informations- und Hinweispflicht bezüglich aller Details, etwaiger Besonderheiten und Änderungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung. Die Anmeldung von Künstlerdarbietung bei der GEMA sowie die entsprechende Gebührenzahlung sind ausschließlich Verpflichtung des Kunden. Der Verleih von Dekorationsmaterialien ist Gegenstand gesonderter Regelungen, die dem Kunden gegebenenfalls mit dem Angebot übermittelt werden. Sofern der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten in Verzug ist, ist die Agentur an die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ihrerseits nicht gebunden.

 

2.5. Leistungserbringung

Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, zum schnellstmöglichen Termin. Liefertermine und Fristen gelten als unverbindlich, wenn diese nicht durch die Agentur schriftlich bestätigt wurden. Leistungsfristen beginnen jedoch in jedem Fall erst dann zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung Übereinstimmung erzielt ist und der Kunde die von ihm zu leistenden bzw. zu beschaffenden Informationen und Unterlagen übermittelt hat, die Agentur schriftlich bestätigt hat und – falls vereinbart – die Anzahlung geleistet hat. Die Agentur wird von ihrer Lieferungs- und Leistungsverpflichtung befreit, wenn die Lieferung und/oder Leistung durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich wird, die die Agentur trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, politische Ereignisse usw., auch wenn sie bei Lieferanten von der Agentur oder deren Unterlieferanten eintreten. In diesem Fall entfallen etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Kunden. Der Kunde ersetzt der Agentur alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Aufwendungen, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, an dem die Agentur von der Lieferungs- und/oder Leistungspflicht frei wird. Kommt der Kunden in Annahmeverzug, so ist die Agentur berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen auf den Kunden über. Gerät die Agentur mit Lieferungen und/oder Leistungen in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die Gesamtvertragssumme begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Versand, Erfüllungsort, Transportschäden: Der Versand erfolgt stets im Auftrag des Kunden mit einem Transportunternehmen nach Wahl von der Agentur. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur die Versandkosten oder einen Teil davon übernimmt. Die Gefahr geht mit dem Versand, bei Abholung mit der Übergabe auf den Kunden über. Transportschäden hat der Kunde direkt dem Transporteur anzuzeigen.

2.6. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Agentur sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Honorare für Einzelleistungen, wie Recherche und Vermittlungen von Dritten (Räumlichkeiten, Künstler etc.) sind sofort nach Vorlage der vereinbarten Vorschläge an die Agentur zu zahlen (unabhängig davon, ob eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat). Für Sonderanfertigungen und Druckaufträge gilt grundsätzlich Vorkasse. Bei der Buchung eines Service- / Organisationspaketes ist das vereinbarte Honorar – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – in drei Raten zu zahlen. Die erste Rate beläuft sich auf 30% der vereinbarten Servicepauschale; sie ist unmittelbar nach der Auftragserteilung zahlbar. Weitere 30% des Preises sind spätestens zur Mitte der Gesamtvertragslaufzeit (Auftragserteilung bis Veranstaltungsbeginn) zahlbar, die restlichen 40% müssen 14 Tage vor der Hochzeit auf dem Geschäftskonto der Agentur gebucht sein. Die Agentur wird dem Kunden nach der Auftragserteilung eine Rechnung zusenden, die die Höhe und den Zeitpunkt der zu zahlenden Raten ausweist. Über eventuell vereinbarte Zusatzleistungen wird die Agentur dem Kunden gesonderte Rechnungen erstellen, die jeweils sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar ist. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Agentur über den Betrag frei verfügen kann. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Bankkonto der Agentur vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Rechnungsforderungen sind vom Kunden während des Verzugs mit 7,5% zu verzinsen. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug und zahlt er nicht innerhalb einer mit schriftlicher Mahnung gesetzten Frist nebst Ablehnungsdrohung, ist die Agentur zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle dieses Rücktritts ist der Kunde verpflichtet, der Agentur Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Werden der Agentur nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere seine Zahlungen einstellt oder ein von ihm ausgestellter Scheck nicht eingelöst wird, so ist die Agentur berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Die Agentur ist in diesem Falle außerdem berechtigt, vor der Ausführung weiterer Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die Agentur anerkannt sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

2.7. Rücktritt / Kündigung

Sofern die Durchführung der geplanten Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt, somit einem unvorhergesehenen, von beiden Parteien nicht beeinflussbaren außerordentlichen Grund unmöglich werden sollte, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei zu erfolgen. Die Kündigung des vorliegenden Vertrages ist für die Parteien aus außerordentlichem Grunde rechtlich zulässig. Als solche Gründe gelten z.B.: - Nichterbringung vertraglich geschuldeter Leistungen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung - Erheblicher Verstoß gegen vertragliche Pflichten durch die andere Partei, so dass die weitere Durchführung des Vertrages unzumutbar wird. - Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Vertragspartei Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei zu erfolgen. Für den Fall der vorstehend geregelten Kündigung und dem Rücktritt gilt: Soweit die Agentur für den Kunden aus dessen Zahlungen Leistungen an Dritte erbracht hat, sind diese im Falle der Kündigung des Vertrages an den Kunden unter den Voraussetzungen zurückzuzahlen, dass sie von den jeweiligen Vertragspartnern zurückgezahlt werden. Soweit sich die jeweiligen Vertragspartner der Rückzahlung verweigern, ist die Agentur verpflichtet, ihren Rückzahlungsanspruch an den Kunden abzutreten. Im Falle des Rücktritts bzw. der nicht durch die Agentur verschuldeten Kündigung des Vertrages hat der Kunde der Agentur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung/des Rücktritts entstandenen Aufwendungen sowie im Zusammenhang mit dem Vertrag folgende Aufwendungen zu ersetzen. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zusätzlich einen pauschalen Aufwendungsersatz geltend zu machen. Die Agentur ist berechtigt, anstatt des Aufwendungsersatzes die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend zu machen. Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen bleibt unberührt.

2.8. Gewährleistung

Bei Anlieferung von Waren hat der Kunde diese unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren sind unverzüglich dem ausführenden Betrieb bzw. Veranstaltungsleiter mitzuteilen. Dasselbe gilt für Beanstandungen der durch die Agentur erbrachten Leistungen. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und Leistungen der Agentur sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Entdeckung schriftlich der Agentur mitzuteilen. Sind von der Agentur gelieferte Waren mangelhaft, ist die Agentur zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung ist die Agentur verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, oder ist die Agentur zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Agentur zu vertreten hat, nicht in der Lage, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Für darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden gilt § 9 entsprechend. Kommt der Kunde seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche des Kunden hergeleitet werden.

2.9. Haftung

Die Agentur haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Haftet die Agentur für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Agentur bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der Agentur verursacht werden, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. In den oben genannten Fällen haftet die Agentur nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Agentur haftet im Rahmen dieses Vertrages nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste der Agentur oder deren Lieferanten beeinflusst werden. Gleiches gilt für das Eintreten von Umständen, die die Veranstaltung unmöglich machen, aber von der Agentur nicht verursacht wurden oder in anderer Weise zu vertreten sind.

2.10. Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Eigenwerbung

Sämtliche erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) Eigentum der Agentur. Nutzungsrechte jeder Art an den von der Agentur erstellten Konzeptionen, Texten, Fotografien, Plänen, Programmen, Skizzen, Entwürfen und Modellen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher, anderweitiger schriftlicher Regelung der Parteien bei der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, Texte, Entwürfe, Konzepte, Fotos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen. Die Agentur ist fernerhin berechtigt, während der Veranstaltung Fotoaufnahmen zu fertigen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen.

2.11. Schriftform / Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für dieses Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

2.12. Rechtswahl und Gerichtsstand

Die Event & Medienagentur wird von dem Inhaber Tommy Bettscheider betrieben. Firmensitz ist: Pickardstr. 52 in 66793 Saarwellingen. Das Vertragsverhältnis zwischen demAuftraggeber und der Agentur unterliegt – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Auftraggebers – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Saarbrücken. Dies gilt auch für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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